Hauptmenü
Satzungen/ Impressum
Satzung der: BSW-Narrenzunft
Stand: Oberhausen im April 2003. Die Satzung vom 05. Juni 1997 verliert hiermit ihre Gültigkeit.
| §1 Name und Sitz der Freizeitgruppe |
Die Freizeitgruppe führt den Namen BSW -"Narrenzunft". Die Zugehörigkeit zur Dachorganisation ist zulässig. Die Geschäftsadresse lautet: Stiftung Bahn - Sozialwerk (BSW) Ortsstelle Oberhausen Freizeitgruppe Narrenzunft,
mit der Anschrift des jeweils für die Abwicklung des Geschäftsverkehrs bestimmten Vorstandsmitgliedes.
| §2 Zweck der Freizeitgruppe |
| 1. | Pflege des überlieferten karnevalistischen Brauchtums unter Ausschaltung gewerkschaftlicher und religiöser Ansichten. |
| 2. | Pflege von Geselligkeit innerhalb und ausserhalb der Mitgliedschaft. |
| 3. | Zusammensein mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung im Bereich des BSW und darüber hinaus. |
| §3 Mitgliedschaft |
| 1. | Die Freizeitgruppe besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. |
| 2. | Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der im Besitz der bürgerlichen Rechte ist. |
| 3. | Die Mitgliedschaft von Organisationen ist zulässig. Sie sind in Versammlungen mit einer Stimme Vertreten. |
| 4. | Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. |
| 5. | Die Aufnahme wird durch Beschluss in der Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung rechtskräftig. Persönliche Anwesenheit ist dazu nicht erforderlich. |
| 6. | Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Freizeitgruppe. Ein Austritt muss schriftlich erfolgen und ist erst zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausstossen bei Satzungsverstoss oder wenn er mit den Beiträgen ein Jahr im Rückstand ist, aber immer nur nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Legt das Mitglied keinen Wert auf Anhörung, ist ein Ausschluss ebenfalls möglich. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruches innerhalb von vier Wochen an den Ortsvorstand der Stiftung Bahn-Sozialwerk, der dann endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Freizeitgruppe. |
| §4 Beitrag und Aufnahmegebühr |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Beitrag unterliegt der Bringschuld. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Freiwillige Beiträge, die höher liegen als der satzungsmässige Beitrag, sind möglich. Die Jahreshauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschliessen.
| §5 Organe der Freizeitgruppe |
1. Jahreshauptversammlung
2. Mitgliederversammlung
3. Vorstand
4. Beirat
| §6 Jahreshauptversammlung |
A. Jährlich
Die Jahreshauptversammlung findet in den Monaten April/Mai statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Jahresberichte der Vorstandsmitglieder |
| 2. | Bericht der Kassenprüfer |
| 3. | Bericht des Präsidenten |
| 4. | Weitere Berichte, wenn dies erforderlich ist |
| 5. | Aussprache zu den Berichten |
| 6. | Entlastung des Vorstandes |
| 7. | Wahl eines Kassenprüfers und eines Stellvertreters, sofern es die Satzung §11 Abs.2 u. 3 erfordert |
Alle Berichte sind in kurzer, schriftlicher Form der Niederschrift beizufügen.
B. Dreijährig
| 1.-7. | wie unter A. |
| 8. | Wahl eines Versammlungsleiters |
| 9. | Neuwahl des Vorstandes |
| 10. | Vorstellung des Präsidenten und Vize - Präsidenten nach einer Wahl durch den Vorstand |
C. Nur auf schriftlichen Antrag
1. Satzungsänderung
2. Beitragsänderung
3. Auflösung der Freizeitgruppe
| §7 Mitgliederversammlung |
Mitgliederversammlungen werden vom vorstand einberufen, sobald die Interessen der Freizeitgruppe es erfordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 5 wochen einzuberufen, wenn ein darauf gerichteter antrag schriftlich, mit einer Begründung versehen, von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben, beim vorstand eingereicht wird.
Auf Mitgliederversammlungen können alle Beschlüsse, die außerhalb der Versammlung liegen herbeigeführt werden.
| §8 Verfahren bei Versammlungen |
| 1. | Beschlussfähigkeit: Versammlungen nach §§ 6 u. 7 sind beschlussfähig, wenn 10% der Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Volljährigen Mitglieder. |
| 2. | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
| 3. | Die Auflösung der Gruppe erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
| 4. | Auf Antrag ist Geheim abzustimmen. |
| 5. | Die Einladung zu der Jahreshauptversammlung und zu den sonstigen Mitgliederversammlungen sind 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zuzuleiten. |
| 6. | Sämtliche Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift wird auf der nächsten Versammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. |
| 7. | Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen. |
| 8. | Initiativanträge sind durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Versammlung möglich. |
| §9 Der Vorstand |
Die Jahreshauptversammlung wählt zur Verwaltung und Leitung der Gruppe den Vorstand.
Dieser setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
1. Kassierer
1. Schriftführer
1. Organisationsleiter
2. Vorsitzender
2. Kassierer
2. Schriftführer
2. Organisationsleiter
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er hat die Interessen der Gruppe zu fördern und beschliesst darüber alle Angelegenheiten der Gruppe soweit dies nicht der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die drei erstgenannten Vorstandsmitglieder vertreten die Gruppe gerichtlich und aussergerichtlich nach Anhörung des Gesamtvorstandes. Sie bilden den Vorstand im Sinne des BGB und haben Bankvollmacht. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der nächsten Jahreshaupt - oder Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bis dahin kann ein kommissarischer Leiter bestellt werden.
| §10 Beirat |
Der Beirat besteht aus dem Präsidenten, dem Vize - Präsidenten und 3 Beisitzer. Er unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit und wird bei Bedarf zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen. Der Präsident und der Vize - Präsident nehmen ohne Stimmrecht an jeder Vorstandssitzung teil.
| §11 Senat |
Die BSW-Narrenzunft hat einen Senat. Der Senat soll der Narrenzunft unterstützend zur Seite stehen. Der Senatspräsident nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil. Der Senat erstellt sich eine eigene Satzung, die von der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung angenommen werden muss.
| §12 Kassenprüfung |
| 1. | Die Freizeitgruppe hat 2 Kassenprüfer und 2Stellvertreter. |
| 2. | Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist nur nach einer Unterbrechung von 2 Jahren möglich. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, so hat eine Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. |
| 3. | Alle 3 Jahre wird ein Kassenprüfer und sein Stellvertreter jeweils um ein Jahr versetzt neu gewählt. Die jeweils länger amtierenden scheiden aus. |
| 4. | Die Kassenprüfer und Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand angehören. |
| 5. | Auf Anfrage haben die Kassenprüfer das Recht, sich zweimal jährlich die Kassenunterlagen zeigen zu lassen. |
| 6. | Die Kasse ist jährlich vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Auch ein Beschluss einer Mitgliederversammlung kann eine Kassenprüfung erwirken. |
| 7. | Der Kassenbericht muss schriftlich abgefasst und der Niederschrift beigelegt werden. |
| §13 Auflösung - Vermögen |
Das bei der Auflösung der Freizeitgruppe vorhandene Vermögen (Sach- u. Geldwert) wird nach den Richtlinien der Stiftung Bahn -Sozialwerk (Bestimmungen für Freizeitgruppen im BSW) verwendet.
| §14 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
| §15 Inkrafttreten der Satzung |
Die Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung am 03. April 2003 beschlossen worden und sofort gültig. Sie gilt auch für Mitglieder, die bereits vorher ihren Beitritt erklärt haben.